Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeine Bedingungen
(1) Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Diese Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, Lieferung von Waren, Leistungen und für Reparaturen von Lieferungen und Leistungen, auch wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird.
(3) Nebenabreden, sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
§ 2 Verbindlichkeit von Angeboten und Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
(1) Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer eine Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt.
(2) Die Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Angebotsunterlagen des Verkäufers bleiben Eigentum desselben. Urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen allein dem Verkäufer zu.
(3) Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers zumutbar sind.
(4) Sollte sich für den Verkäufer/Auftragnehmer nach Annahme des Auftrages die Notwendigkeit ergeben, vereinbarte Bestellbedingungen aus wichtigen Gründen abzuändern, kann diese Änderung nur im Einvernehmen mit dem Käufer/Auftraggeber erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, steht es dem Verkäufer/Auftragnehmer frei, vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatz- oder sonstiger Anspruch gegen den Zurück-tretenden erwächst.
§ 3 Preise
(1) Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und ohne Verladung und Montage. Ist die Liefe-rung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen. Zusätzliche Kosten für den Transport zum Aufstellungsort trägt jedenfalls der Kunde. Kosten der Frachtversicherung und des Versandes ins Ausland trägt ebenfalls der Kunde.
(2) Die Preise fußen auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zugunsten bzw. zu Lasten des Käufers. Liegen zwischen Bestellung und Lieferung mehr als sechs Monate, gelten die Preise der neuesten Preisliste oder Mitteilung, sofern eine Preiserhöhung nicht unbillig ist.
(3) Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, sowie Währungsparitäten berechtigen den Verkäufer zu einer entsprechenden Preisanpassung.
(4) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen vom Auftragnehmer/Verkäufer nicht anerkannter Gegenforderungen des Käufers/Bestellers/Auftraggebers ist nicht zulässig. Der Käufer/Besteller/Auftraggeber ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen aufzurechnen oder wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche die Zahlung zurückzuhalten. Gegenforderungen, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche müssen vielmehr gesondert geltend gemacht werden.
(5) Werden vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, alle Forderungen gegenüber dem Käufe/Auftraggeber ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig zu stellen.
(6) Sofern eine Leistung über einen längeren Zeitraum erfolgt (Leistungsfrist über sechs Monate) werden die vereinbarten Preise auf Basis jenes Verbraucherpreisindexes wertgesichert, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zuletzt veröffentlicht wurde.
§ 4 Lieferung, Leistung, Verzug, Unmöglichkeit
(1) Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem 1. Datum der Auftragsbestätigung; 2. Datum der Erfüllung und Nachweis aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen; 3. Datum an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv oder eine allfällige Bankgarantie eröffnet ist. Keinesfalls beginnt die Lieferfrist vor völliger Klarstellung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten der Bestellung oder der Ausführung. Lieferfristen gelten mit rechtzeitiger Meldung der Lieferbereitschaft als eingehalten.
(2) Alle Liefer- und Leistungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind vom Verkäufer nachzuweisen.
(3) Sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist, handelt es sich bei Liefervereinbarungen um keine Fixgeschäfte.
(4) Sind die Lieferungen/Leistungen Teil eines Gesamtgewerkes, an welchem auch andere Unternehmen beteiligt sind bzw Leistungen erbringen, so gerät der Verkäufer auch bei einer gegenteiligen Vereinbarung erst ab jenem Zeitpunkt in Verzug, der es ihm ab Freigabe des fremden Gewerks ermöglicht, seine Leistung in angemessener Frist zu erbringen.
(5) Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Fehlen von Transportmitteln, bei allgemeinem Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches etc. Der Verkäufer hat die erforderliche Sorgfalt nachzuweisen.
(6) Teillieferungen und Vorlieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbständige Leistung.
(7) Im Falle des qualifizierten Verzugs des Verkäufers kann der Kunde nur nach schriftlich gesetzter angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wobei bei der Bemessung der Nachfrist zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den Gewerken um spezifizierte Produkte handelt.
(8) Nimmt der Käufer die vertragsmäßig bereitgestellte Ware und Leistung nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurück treten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Ersatz zu verlangen.
(9) Für den Fall dass eine Montage der Gewerke vereinbart ist und diese zum Zeitpunkt der bedungenen Erfüllung durch das Verhalten des Käufers/Auftraggebers oder ihm zuzurechnende Dritte nicht möglich ist, hat der Käufer/Auftraggeber für sämtliche durch die Verzögerung veranlasste Mehrkosten Ersatz zu leisten.
(10) Bei vom Verkäufer zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche entstehen nur im Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes des Verkäufers.
(11) Für den Fall der Vereitelung des Vertrages durch den Kunden besteht Wahlrecht des Verkäufers/Auftragnehmers 1. die Erfüllung des Vertrages oder 2. einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % der Auftragssumme zu begehren. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
(12) Verschlechtern sich während der Durchführung eines(r) Auftrages/Lieferung die Bonitätsauskünfte anerkannter Gläubigerschutzverbände über den Besteller/Käufer, so ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, 1. zur Sicherung seiner Verkaufs- und Werklohnforderungen zusätzliche Sicherheiten zu fordern oder 2. die Arbeiten/Lieferungen einzustellen.
(13) Die Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Käufer/Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, welcher Art auch immer, insbesondere wegen Nichterfüllung oder Verzug.
(14) Für den Fall der Vereinbarung von Liefer- und Ausführungsfristen und daran gebundenen Konventionalstrafen trifft den Käufer/Auftraggeber die Beweislast dafür, dass Vorgewerke und sonstige Voraussetzungen zeitgerecht fertig gestellt waren. Vereinbarten Konventionalstrafen setzen für deren Auslösung und Rechtswirksamkeit jedenfalls aus-schließlich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers/Auftragnehmers voraus.
§ 5 Versendung und Gefahrenübergang
(1) Wenn nicht anderes vereinbart ist, gilt die Ware als „ab Werk“ verkauft.
(2) Bei Verkauf „ab Werk“ geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hiezu üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
(3) Bei Versendung geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Dies gilt auch im Falle frachtfreier Lieferung.
(4) Der Verkäufer ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde. Auf Wunsch des Käufers verpflichtet sich der Verkäufer jedoch, auf dessen Kosten entsprechende Versicherungen abzuschließen.
(5) Von Abgängen oder Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber der Bahn oder einem anderen Frachtführer oder Spediteur dem Empfänger.
(6) Für die freie Zufahrt zur Baustelle sowie für eine angemessene Abstellfläche für die gelieferten Fenster- und Zubehörelemente ist vom Käufer/Aufgraggeber zu sorgen. Weiters ist vom Käufer/Auftraggeber dafür zu sorgen, dass eine zur Leistungsannahme befugte Person am Zustellort anwesend ist.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Preis- und Zahlungskonditionen sind in der Auftragsbestätigung maßgebend. Alle Zahlungen müssen diesen entsprechend geleistet werden. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind Festpreise und werden bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung nicht geändert, sofern die vereinbarte Leistungsfrist sechs Monate nicht übersteigt. Im Falle einer über sechs Monate dauernden Leistungsfrist sind die Preise gemäß § 3 Abs 7 wertgesichert.
(2) Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden, ihre Fälligkeit tritt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ein.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurück zu halten. Eine Aufrechnung durch den Käufer/Auftraggeber ist nur im Falle der ausdrücklichen Zustimmung durch den Verkäufer/Auftragnehmer zulässig.
(4) Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und 1. die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, 2. eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, 3. den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen und 4. Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung in Höhe der dem Verkäufer berechneten Bankzinsen, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem Referenzzinssatz zu berechnen, wobei diese Zinsen sofort zur Zahlung fällig werden.
(5) Gerät der Käufer/Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, kann der Verkäufer/Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden in erheblicher Weise, werden alle aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurück zu stellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Kunden zur Verfügung zu stellen und hiefür den entsprechenden Anteil des Verkaufs-preises zu verlangen.
(6) Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen bleiben dem Verkäufer vorbehalten.
(7) Für den Fall des Zahlungsverzuges auch mit nur einer Teilzahlung (Rate) geht der Käufer/ Auftraggeber sämtlicher Begünstigungen aus getroffenen Skontovereinbarungen verlustig.
§ 7 Eigentumsvorbehalte und Vorausabtretung
(1) Die gelieferte Ware sowie das hergestellte Werk bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und aus der gesamten Geschäftsverbindung. Dies gilt auch im Falle der Verbindung/Vereinigung der Ware oder des Werkes mit fremden oder eigenen Sachen/Liegenschaften des Kunden sowie im Falle der Be- und Verarbeitung.
(2) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung ist er nicht berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf den Eigentümer hinweisen und den Verkäufer unverzüglich verständigen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
(3) Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit dem Verkäufer nicht gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum im anteiligen Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
(4) Bei Zahlungsverzug, auch aus zukünftigen Lieferungen oder Leistungen, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf der Verkäufer, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Kunden an sich nehmen.
(5) Der Verkäufer hat das Wahlrecht, ob er die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unter Vertragsrücktritt oder unter Aufrechterhaltung des Vertrages ausübt. Sofern die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes nicht ausdrücklich unter Rücktritt vom Vertrag erfolgt, gilt sie nicht als Vertragsrücktritt.
(6) Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherheit an den Verkäufer ab.
(7) Liegt ein Zahlungsverzug auf Seiten des Käufers/Auftraggebers vor, ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, zur Sicherung seiner Ansprüche alle auch zufällig in seiner Verwahrung befindlichen Sachen des Auftraggebers/Käufers zurückzubehalten und sich nach den Regeln des gesetzlichen Pfandes zu befriedigen.
(8) Der Käufer/Auftraggeber hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
§ 8 Mängelrügen
(1) Beanstandungen wegen unvollständig oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen erkennbarer Mängel, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere in fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach dem Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen.
(2) Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zahlungsrückbehalt nur dann möglich, wenn der Verkäu-fer/Auftragnehmer den Gewährleistungsanspruch des Kunden anerkannt hat. Die Geltendmachung auch von berechtigten Mängelansprüchen durch den Kunden unterbricht oder hemmt nicht den Lauf der Gewährleistungspflicht im Übrigen.
(3) Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Bemängelung erfolgt die Gewährleistung des Kaufgegenstande/Werkes gemäß § 9 dieser AGB.
(4) Der Käufer/Besteller/Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung eines infolge Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes verursachten, unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, insbesondere eines dadurch bedingten Gewinn- oder Verdienstentganges. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Beschädigungen am Werk/Kaufobjekt, die auf eine unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
§ 9 Gewährleistung
(1) Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als zugesagt, wenn dies schriftlich festgehalten wurde.
(2) Für nicht unerhebliche Mängel im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges wird nach Wahl des Verkäufers Gewähr geleistet durch Nachbesserung, Ersatz gegen mangelfreie Leistung oder Preisminderung. Schlägt die Nachbesserung fehl oder kann kein mangelfreier Ersatz gewährleistet werden, so steht dem Kunden das Recht auf Wandlung oder Minderung zu. Ansprüche auf Schadenersatz aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht oder wegen Verzuges in der Nachbesserung sind ausgeschlossen. In diesen Fällen kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist wandeln oder mindern.
(3) Im Falle der Wandlung hat die Rücksendung der Ware in das Werk des Verkäufers/Auftragnehmers zu erfolgen und bedarf des vorherigen Einverständnisses des Verkäufers/Auftragnehmers und hat frachtfrei zu geschehen.
(4) Der Kunde muss dem Verkäufer unverzüglich – bei sonstigem Verlust seines Anspruches –die aufgetretenen Mängel schriftlich bekannt geben. Der so unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel von ihm zu beheben sind, nach seiner Wahl: 1. die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern; 2. sich die mangelhafte Ware oder mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurück senden lassen, um den Mangel im Werk zu beheben; 3. die mangelhafte Ware ersetzen; 4. die mangelhaften Teile ersetzen.
(5) Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder erfüllt er seine Mitwirkungspflichten nicht, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Annahmeverzug bzw. 1 Monat nach Erklärung der Liefer- oder Leistungsbereitschaft durch den Verkäufer.
(8) Mängelrügen sind gemäß § 9 Abs 4 dieser AGB schriftlich geltend zu machen. Nach Wahl des Verkäufers sind die beanstandeten Lieferungen oder Leistungen beim Verkäufer oder beim Kunden zur Prüfung bereitzuhalten.
(9) Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Liefergegenstand unsachgemäß benützt oder verändert wird, es sei denn, der Mangel bestand nachweislich bereits bei der Übergabe.
(10) Für Produkte/Materialien, die von Unterlieferanten bezogen werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang der Gewährleistungspflicht, wie er zwischen dem Verkäufer und dem Unterlieferanten besteht. Die Gewähr geht nach Wahl des Verkäufers auf Instandsetzung oder Ersatz der beanstandeten Produkte. Bei endgültigem Fehlschlag von Nachbesserungen oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht zur Wandlung oder Minderung.
§ 10 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
(1) Der Verkäufer verwendet bei seinen Gewerken natürliches Material. Geringfügige Abweichungen der Farb- sowie Oberflächengestalten führen weder zu Gewährleistungs- noch zu Schadenersatzansprüchen.
(2) Als zugesicherte Eigenschaften gilt nur, was ausdrücklich mit einem hiezu bevollmächtigten Vertreter des Verkäufers schriftlich als solche vereinbart wurde.
(3) Sofern eine Zusicherung die Vertragsgemäßheit der Ware betraf, beschränken die Gewährleistungsansprüche des Kunden sich auf Nachbesserung, bei deren endgültigem Fehlschlagen auf Wandlung oder Minderung.
(4) Für den Ersatz weitergehender Schäden haftet der Verkäufer nur, wenn eine entsprechende schriftliche Zusicherung seitens des Verkäufers vorliegt, die erkennbar Schutz vor eben diesen Schäden bezweckt.
(5) Unbeschadet dieser Ansprüche hat der Kunde im Schadensfall dem Verkäufer zur Schadensminderung die Nachbesserung zu gestatten und in technischer Hinsicht sich nach den Anweisungen des Verkäufers zu verhalten.
(6) Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die allenfalls auf schlechter Aufstellung durch den Kunden oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlecht oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten oder auf normaler Abnützung beruhen.
(7) Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführungen gemäß den Angaben des Kunden erfolgte. Der Kunde hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
(8) Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
§ 11 Sonstige Schadenersatzansprüche
(1) Für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei oder vor Vertragsschluss haftet der Verkäufer nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
(3) Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Kunden keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern es sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt.
(4) Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitung, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen gemäß ÖNORM B 5305 Fensterinstandhaltung – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
(5) Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.
§ 12 Subsidiäre Geltung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen (ÖNORM B2110) sowie für Holzarbeiten (ÖNORM B2217)
(1) Sollten in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für Lieferungen/Leistungen des Verkäufers/Auftragnehmers die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen (Werkvertragsnorm – ÖNORM B2110) sowie die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bautischlerarbeiten (Werkvertragsnorm – ÖNORM B2217) subsidiär.
(2) Weiters sind zur Auslegung und Ergänzung dieser AGB, von Einzelverträgen sowie der oben beschriebenen ÖNORMEN die Qualitätsrichtlinien für Fenster, Außentüren und Fensterfassaden in der jeweils bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichten Fassung (erstellt von der Plattform für Fenster und Außentüren und abrufbar unter: www.ipm.at) heranzuziehen.
(3) Werden in den Fällen einer Ausschreibung auf erschwerte Bedingungen durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Personen nicht hingewiesen, sind diese vom Kunden selbständig und unabhängig vom Auftragspreis abzugelten und zu honorieren.
(4) Insbesondere sind Kosten einer allfälligen Bewachung, einer Versicherung, einer erschwerten Benützung der Baustelleneinrichtung infolge der Situierung der Baustelle, der Einschränkungen der Befahrbarkeit von Zu- und Abfahrtswegen, eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, von Absteckungen, von Beistellungen durch den Kunden von Arbeitskräften, Stoffen, und Gegenständen, Leistung der Bauaufsicht, vorhandener Einbauten und Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung der Nachbarschaft.
(5) Bedient sich der Kunde eines beauftragten Architekten oder eines mit dem entsprechenden Fachwissen ausgestatteten Beraters, gelten die Regelungen der ÖNORM B2110 hinsichtlich der Warnpflicht nur dann, wenn dem Verkäufer/Auftragnehmer grobes Verschulden anzulasten sein würde.
(6) Nach den bezughabenden Ö-Normen zu verzeichnende Leistungen und Teilleistungen sind auch dann zu entlohnen, wenn sie im Leistungsverzeichnis oder Angebot des Verkäufers/Auftragnehmers nicht erwähnt sind, jedoch nach den Bestimmungen der einschlägigen Ö-Normen getrennt zu honorieren sind.
§ 13 Abschließende Bedingungen
(1) Die Vertragsrechte des Kunden sind ohne Zustimmung des Verkäufers nicht übertragbar.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen.
(3) Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesen Vertragsbedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich verbrieft und sowohl vom Verkäufer wie auch vom Kunden bestätigt wurden.
(4) Ein Verzicht einer der Vertragspartner auf irgend eine Vorschrift oder Bedingung in einem bestimmten Fall kann nicht als Verzicht auf diese Vorschrift oder Bedingungen in der Zukunft angesehen oder ausgelegt werden oder als Ermächtigung, diese Vorschriften oder Bedingungen zu brechen, gleichgültig ob der zukünftige Fall gleicher oder ähnlicher oder anderer Art ist.
(5) Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lieferungen gesprochen wird, so gelten die zugrunde liegenden Vereinbarungen auch für Leistungen des Verkäufers.
§ 14 Veröffentlichungsrechte
(1) Mit der Annahme des Auftrages erwirbt der Auftragnehmer das Recht zur Veröffentlichung von Plänen und Fotos des fertig gestellten und in Bau befindlichen Vertragsgegenstandes.
(2) Pläne, Zeichnungen und sonstige schriftliche Unterlagen welche vom Auftragnehmer erstellt oder zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
§ 15 Erfüllungsort – Gerichtsstand
(1) Alle Fragen im Bezug auf die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und deren Wirksamkeit, sowie die Auslegung des abgeschlossenen Vertrages unterliegen dem Österreichischen Recht und den Österreichischen Gesetzen.
(2) Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis sowie für alle Streitigkeiten, die sich aufgrund der Geschäftsverbindung der beiden Vertragspartner ergeben könnten, wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers als örtlich zuständig vereinbart.